Satzung

Satzung und Programm der Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke

Bezeichnungen gelten für alle personenstandsrechtlichen Geschlechter.

 § 1 Name und Sitz

Die Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke ist eine Vereinigung von Mitgliedern,  die christliche Werte und das Ideal des Sauerländer Schützenbundes vertritt.

Sie hat ihren Sitz in Möhnesee-Körbecke und ist kirchlich mit den zugehörigen Pfarrgemeinden verbunden.

§ 2 Zweck des Vereins

Gemäß der Normalsatzug des Sauerländer Schützenbundes ist die Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke bestrebt, zunächst unter ihren Mitgliedern, dann aber auch in weiteren Kreisen

  1. a) Die Pflege des religiösen Lebens und die Heilighaltung des Sonntages zu fördern;
  2. b) Die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben;
  3. c) An der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf Grundlage christlicher Sitte mitzuarbeiten;
  4. d) Für die Staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen christlicher Weltanschauung zu sein.
  5. e) Die Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

f) Die Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke verfolgt ausschließlich und unmittelbar die im 3. Abschnitt der Abgabeordnung aufgeführten Steuerbegünstigten Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sich auf das Programm des §2 der Schützenbruderschaft verpflichtet und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzl. Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Züge

Die Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke setzt sich aus Zügen zusammen, die durch Zugoffiziere im Vorstand vertreten sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der Zugversammlung von der Generalversammlung gewählt.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Einteilung und Erweiterung der Züge zu ändern.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand arbeitet                                                                                                    a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem 1. Vorsitzenden (Oberst)und dem 2. Vorsitzenden (Hauptmann). Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die gesetzliche Vertretung. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.                                                                                                  b) als Gesamtvorstand bestehend aus den in a) genannten Personen, den Kassierern, dem Schriftführer, dem Fähnrich den Zugoffizieren der Schützenzüge sowie dem König und Jungschützenkönig des jeweiligen Jahres.

Die Vorstandsmitglieder werden auf der Generalversammlung durch Zuruf, auf Antrag durch geheime Abstimmung, gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei allen Vorstandsmitgliedern ist die Wiederwahl zulässig. 

Die Schützenbruderschaft St. Pankratius stellt die Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder, die bei der Wahrnehmung der ihnen von der Bruderschaft übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben einen Schaden verursachen, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, von der Haftung frei. Nähere Regelungen bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten. 

§ 6 Geschäftsordnung

Zur Einhaltung der satzungsgemäßen Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Sie muss von der Generalversammlung genehmigt werden.

§ 7 Versammlungen

Die Generalversammlung der Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke findet jährlich im 1. Quartal statt. Außerordentliche Versammlungen finden statt, sooft ein Bedürfnis dazu vorliegt. Sie werden vom Vorstand einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Einladung zur Mitglieder- und Generalversammlung erfolgt mindestens 8 Tage vorher durch die lokale Tagespresse sowie durch Aushang an der Möhneseehalle.

Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, geleitet. 

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes beschließt, entscheidet bei der Beschlussfas-sung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Kontrollbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe in der Generalversammlung für das laufende Jahr beschlossen wird.

§ 9 Ausscheiden aus der Schützenbruderschaft

Aus der Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke scheidet mit Verlust eines jeden Anrechts aus

  1. a) Mitglieder, die sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmelden, mit dem Tage der Abmeldung – der Beitrag für das laufende Jahr ist zu zahlen -;
  2. b) Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren;
  3. c) Mitglieder, die die Satzung und Geschäftsordnung gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen;
  4. d) Mitglieder, die mit Ihrer Beitragszahlung zwei Jahre im Verzug sind.

Über den Ausschluss bezüglich Absatz b), c), und d) entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 10 Das Schützenfest

Das Schützenfest wird alljährlich in althergebrachter Weise gefeiert. Alles Weitere beschließt die Generalversammlung. Die Schützenbruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

§ 11 Kirchliches

An sämtlichen kirchlichen Feiern und Prozessionen beteiligt sich die Schützenbruderschaft mit einer Fahnenabordnung. Am Schützenfesttage wird eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Mitglieder gefeiert. 

§ 12 Auflösen der Schützenbruderschaft

Die Auflösung der Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke kann nur mit ¾ Mehrheit von zwei aufeinanderfolgenden Versammlungen, zwischen denen mindestens eine Frist von einem Monat liegen muss, beschlossen werden.

§ 13 Gewinnverwertung

Alle Erträge des Vereins dürfen nur Satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 14 Vergütungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Schützenbruderschaft St. Pankratius Körbecke fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Schützenbruderschaft, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen der Schützenbruderschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mit-gliedern geleisteten Sachleinlagen übersteigt, an die Gemeinde Möhnesee mit der Auflage, dass das Vermögen innerhalb des Ortsteils Körbecke für gemeinnützige, mildtätige oder jugendfördernde Zwecke Verwendung findet.

Vorrangig sollten hilfsbedürftige Schützenbrüder oder deren Angehörige berücksichtigt werden.

Vor der Verwendung des Vermögens ist die Einwilligung des Finanzamtes in Soest einzuholen.

§ 16 Eintragung in das Vereinsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, die Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.  

Möhnesee Körbecke, 22.09.2019